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   RG, 27.04.1898 - Rep. II. 150/97   

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https://dejure.org/1898,208
RG, 27.04.1898 - Rep. II. 150/97 (https://dejure.org/1898,208)
RG, Entscheidung vom 27.04.1898 - Rep. II. 150/97 (https://dejure.org/1898,208)
RG, Entscheidung vom 27. April 1898 - Rep. II. 150/97 (https://dejure.org/1898,208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf bei der Anfechtungsklage eines Gläubigers nach § 2 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 auch ein erst nach der Klagerhebung erlangter vollstreckbarer Titel berücksichtigt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 41, 87
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Voraussetzungen einer Sicherung des

    Zu einem besonderen Bestreiten der Forderung selbst und zu einem auf deren Bestehen gerichteten Beweisverfahren ist der Anfechtungsgegner nicht genötigt (RGZ 41, 87).

    Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht schon früh wiederholt ausgesprochen, dass der Gläubiger schon vor der Erlangung des vollstreckbaren Titels zur Sicherung seines Anfechtungsanspruchs einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirken dürfe (vgl. RGZ 41, 87 ff, RGZ 57, 102, 105).

  • OLG Köln, 07.04.2000 - 16 Wx 32/00

    Anspruch auf Rückgängigmachung baulicher Veränderungen

    16 Wx 32/00 2 T 254/98 WEG LG Aachen 12 UR II 150/97 WEG AG Aachen.
  • OLG Köln, 22.12.1994 - 24 W 33/94
    Der Senat schießt sich der in Rechtsprechung (vgl. RG vom 27.02.1886 in Gruchot Band 30, Seite 745; RGZ 41, 87; RGZ 57, 102) und Literatur (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 2 Anm. VII) vertretenen Auffassung an, daß vor Erlangung eines Titels über den Hauptanspruch und vor dessen Fälligkeit eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs zulässig ist.

    Auch § 926 ZPO steht der einstweiligen Sicherung nicht entgegen, da die Hauptsacheklage - Anfechtungsklage - in zulässiger Weise erhoben werden kann; die Voraussetzungen des § 2 AnfG müssen erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. RGZ 41, 87).

  • RG, 03.03.1908 - VII 160/07

    Anfechtungsankündigung; Frist

    Denn nach dem Plenarbeschlusse der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 27. April 1898 (Entsch. in Zivils. Ad. 41 S. 87), dessen Begründung das Berufungsgericht sich anschließe, sei der vollstreckbare Titel gegen den Schuldner kein Bestandteil der Anfechtung.
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